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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streit um restliche Werklohnforderung

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AG Viersen – Az.: 32 C 159/18 – Urteil vom 16.04.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.569,15 EUR sowie nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.06.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine restliche Werklohnforderung.

Die Beklagte beauftragte den Kläger im August 2017 bezüglich des Bauvorhabens C3 in E mit der Verlegung bauseits gestellten Parketts, bei dem es sich um ein sogenanntes „Klicksystem“ handelt, bei der die Dielen miteinander verklickt werden. Grundlage war ein Angebot des Klägers vom 11.08.2017, welches nach Übermittlung von der Beklagten am 12.08.2017 modifiziert wurde. Man einigte sich letztlich darauf, dass das bauseits gestellte Parkett nur zu verlegen sei. Es wurde ein Skonto von 2% mit einer achttägigen Skontofrist vereinbart. Weitere Skonti oder ein Sicherungseinbehalt wurden nicht vereinbart.

Die Arbeiten wurden am 19.09.2017 abgeschlossen. Unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung des Klägers zog die eine Person in die Wohnung ein.

Der Kläger berechnete seine Leistungen in drei Teilrechnungen. Mit Rechnung Nr. 17-432 vom 09.09.2017 berechnete der Kläger 4.892,94 EUR, auf die die Beklagte 3.327,88 EUR leistete. Mit der Rechnung Nr. 17-433 vom 18.09.2017 berechnete der Kläger 1.477,85 EUR, auf welche die Beklagte 1.303,47 EUR zahlte. Mit der Rechnung Nr. 17-434 vom 26.09.2017 berechnete der Kläger 1.549,32 EUR, auf welche die Beklagte 719,61 EUR zahlte. Sämtliche Zahlungen erfolgten außerhalb der vereinbarten Skontofrist.

Unter dem 27.10.2017 mahnte der Kläger letztmalig unter Fristsetzung bis zum 03.11.2017 eine ausstehende Forderung in Höhe von 2.426,59 EUR an. Eine Reaktion erfolgte nicht. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, die unter dem 18.12.2017 eine Forderung in Höhe von 2.569,15 EUR anmahnten. Dafür vielen Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR an.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.01.2018 und teilte mit, dass ein Anwalt eingeschaltet worden sei, der sich melden werde. Eine weitere Reaktion erfolgte jedoch nicht.

Die Firma I I1 baute als Subunternehmer der Beklagten beschädigte Parkettdielen aus, besserte sie soweit möglich aus und arbeitete sie bei und baute neue Parkettdielen ein. Die Rechnu[…]


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