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Flugannullierung: Haftungsausschluss bei gravierender Reduzierung des Flugpersonals

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AG Frankfurt, Az.: 29 C 3361/16 (40), Urteil vom 03.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Kläger und zwei weitere Mitreisende verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten … am 07.10.2016 von Frankfurt nach Heraklion. Der Flug wurde annulliert. Am 30.09.2016 wurde von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der … GmbH ein Management-Letter an die … Belegschaft gerichtet, welcher die Eingliederung mit anderen Unternehmen in einen Verband in Erwägung zog, um die Wettbewerbsfähigkeit der … GmbH zu verbessern.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünden Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 b) VO(EG) 261/2004 zu.

Die Kläger beantragen,

1. Die Beklagte wird verurteilt 1.284,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 an die Klägerin zu 1. Und 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 an den Kläger zu 2. Zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 € aus der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Symbolfoto: adrian825/Bigstock

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert worden sei. Aufgrund des Management-Letters habe es eine Welle von Krankmeldungen gegeben, welcher die Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich gemacht habe. Sie behauptet ferner, sie habe etliche Flüge mit Hilfe von zugekauften Subchartern durchführen können, Passagiere auf Linienflüge umbuchen lassen und zusätzliches Personal rekrutiert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes w[…]


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