Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 Ss OWi 205/08
Beschluss vom 24.04.2008
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 15. Januar 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 04. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 07. Januar 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Arnsberg hat den Betroffenen durch Urteil vom 07. Januar 2008 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 700,00 EUR verurteilt und dabei von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.
Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 29. Mai 2007 gegen 17.45 Uhr auf der Settmeckestraße in Sundern den Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX, obwohl er unter Alkoholeinfluss stand. Eine zwischen 18.04 und 18.11 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab im Mittelwert eine Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten ist.
II.
Die gem. §§ 79 Abs. 3 und 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l, wie es das Amtsgericht im wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen und des Zeugen PK F festgestellt hat.
Indes kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteil keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung des gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, § 4[…]