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Mietvertragskündigung wegen Zahlungspflichtverletzungen des Mieters

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LG Berlin – Az.: 67 S 12/18 – Beschluss vom 20.03.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis weder als außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, wobei dahinstehen kann, ob der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte und im Wesentlichen auf unbeglichenen Betriebskostennachforderungen beruhende Zahlungsrückstand tatsächlich in der von der Klägerin behaupteten Höhe bestand.

Das Amtsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und ist zu dem von der Kammer einschränkungslos geteilten Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht noch nicht zukommt. Dabei fällt es über die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung hinaus und im Ergebnis entscheidungserheblich zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie sich selbst gegenüber den Beklagten noch unmittelbar vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen in Höhe eines die Kündigungsrückstände weit übersteigenden Betrages von 5.821,07 EUR in Verzug befand, der erst auf die mittlerweile rechtskräftige Zahlungsverurteilung durch das Amtsgericht Mitte vom 1. Februar 2017 zum Ausgleich gebracht wurde. Diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Zahlungsrückstand der Beklagten stehende erhebliche Zahlungspflichtverletzung der Klägerin lässt die Pflichtverletzung der Beklagten als derart geringfügig erscheinen, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer – und hier nicht gegebener – gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, ihr das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, WuM 2017, 26, juris Tz. 11; Beschl. v. 5. Oktober 2017 – 67 S 229/17, GE 2017, 1407, juris Tz. 4).

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hint[…]


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