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Kfz-Unfall mit einem Mietwagen aus einem EG-Mitgliedstaat in Deutschland

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LG Stuttgart, Az: 13 S 105/14, Urteil vom 17.06.2015

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2014, Az.: 5 C 3193/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.354,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.01.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 4.268,88 €.
Tatbestand
I.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin nach einem Unfall auf dem Parkplatz … vom 03.08.2012.

Der Ehemann der Klägerin, der deren Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz beim Porsche-Museum in der … abgestellt hatte, fand dieses bei Rückkehr beschädigt vor. Außerdem befand sich am Fahrzeug ein Zettel mit dem Wortlaut:

„We are very sorry!!! We are broke your car at the right side. The information about us: our car vom … Driver: S. I.“.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellungen des Berufungsvorbringen wird gemäß §§ 140 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist über einen Betrag von 1.354,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen begründet.

1. Der Klägerin steht in dieser Höhe gegen den Beklagten als Passivlegitimierten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG zu.

a) Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagten sind gegeben.

Vorliegend ist es vorlie[…]


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