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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei Fahrlässigkeit

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LG Flensburg, Az.: 7 O 37/16, Urteil vom 11.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,

1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen,

2. weitere 840,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 11.555,- € (Antrag zu 1. = 7.500,- €, Antrag zu 3. = 2.000,-, § 3 ZPO)
Tatbestand
Die Klägerin macht materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.07.2015 in F. auf der S. ereignete. Dabei kollidierte die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h mit einem vor ihr plötzlich abbremsen Taxi, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Die Klägerin behauptet, dass sie durch die Kollision erheblich verletzt worden sei. Nach dem Unfall seien bei ihr Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks aufgetreten. Die anschließend durchgeführten ärztlichen Untersuchungen hätten einen diffusen Druckschmerz im HWS-Bereich, eine eingeschränkte Inklination und Reinklination sowie einen diffusen Druckschmerz im Bereich der Brustwirbelsäule ergeben. Außerdem habe ein Druckschmerz über dem rechtseitigen Sprunggelenk bestanden.

Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Eine wenige Tage später durchgeführte Computertomografie habe zudem eine horizontal verlaufende nicht dislozierte Querfraktur der Bogenwurzel links in Höhe BWK-6 ergeben.

Wegen der Sprunggelenksprellung sei ein Verband angelegt worden, wofür ihr Kosten in Höhe von 15,- € entstanden seien.

Spazierengehen sei ihr in den ersten drei Wochen nach dem Unfall nicht möglich gewesen. Auch Tätigkeiten im Haushalt habe sie nur eingeschränkt durchfüh[…]


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