OLG Celle, Az.: 3 Ss (OWi) 27/91 (I), Beschluss vom 12.03.1991
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Symbolfoto: Heiko Barth/bigstockDer Betroffene befuhr am 1.2.1990 um 11.26 Uhr mit seinem Pkw die vierspurig ausgebaute Bundesstraße … in der Gemarkung B in Richtung N. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 129 km/h folgte er, auf der Überholspur fahrend, einem voranfahrenden Fahrzeug in einem Abstand, der – durch Videoaufnahme mit dem Police-Pilot-System festgehalten – auf einer Strecke von mindestens 224 m höchstens 16 m betrug. Der Betroffene hat die Fahrgeschwindigkeit und den zu geringen Sicherheitsabstand eingeräumt und sich damit verteidigt, durch ein plötzliches Ausscheren des anderen Fahrzeugs in diese Situation geraten zu sein.
Das Amtsgericht hat seine Feststellungen mit Hilfe der Aussagen zweier Polizeibeamten, die dem Betroffenen mit ihrem Fahrzeug gefolgt waren, und der in der Hauptverhandlung abgespielten Videoaufnahme gewonnen, die von dem Beifahrer mit dem Police-Pilot-System aufgenommen worden war. Der Betroffene hat in gleichbleibendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Strecke von 224 m in 5,92 Sekunden zurückgelegt, woraus sich nach Abzug von 5 % Toleranz eine Geschwindigkeit von mindestens 129 km/h ergab. Den Abstand der beiden vorausfahrenden Fahrzeuge zueinander hat das Amtsgericht anhand der Schattenbildung beider Fahrzeuge danach errechnet, daß die Markierungen der Fahrstreifenbegrenzung jeweils 4 m und die Zwischenräume jeweils 8 m lang sind. Dem so errechneten Abstand von 12 m hat das Amtsgericht zur Sicherheit noch einen Abstand von weiteren 4 m hinzugezählt.
Die vom Amtsgericht getr[…]