Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes – Police-Pilot-System

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Celle, Az.: 3 Ss (OWi) 27/91 (I), Beschluss vom 12.03.1991

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Symbolfoto: Heiko Barth/bigstock

Der Betroffene befuhr am 1.2.1990 um 11.26 Uhr mit seinem Pkw die vierspurig ausgebaute Bundesstraße … in der Gemarkung B in Richtung N. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 129 km/h folgte er, auf der Überholspur fahrend, einem voranfahrenden Fahrzeug in einem Abstand, der – durch Videoaufnahme mit dem Police-Pilot-System festgehalten – auf einer Strecke von mindestens 224 m höchstens 16 m betrug. Der Betroffene hat die Fahrgeschwindigkeit und den zu geringen Sicherheitsabstand eingeräumt und sich damit verteidigt, durch ein plötzliches Ausscheren des anderen Fahrzeugs in diese Situation geraten zu sein.

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen mit Hilfe der Aussagen zweier Polizeibeamten, die dem Betroffenen mit ihrem Fahrzeug gefolgt waren, und der in der Hauptverhandlung abgespielten Videoaufnahme gewonnen, die von dem Beifahrer mit dem Police-Pilot-System aufgenommen worden war. Der Betroffene hat in gleichbleibendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Strecke von 224 m in 5,92 Sekunden zurückgelegt, woraus sich nach Abzug von 5 % Toleranz eine Geschwindigkeit von mindestens 129 km/h ergab. Den Abstand der beiden vorausfahrenden Fahrzeuge zueinander hat das Amtsgericht anhand der Schattenbildung beider Fahrzeuge danach errechnet, daß die Markierungen der Fahrstreifenbegrenzung jeweils 4 m und die Zwischenräume jeweils 8 m lang sind. Dem so errechneten Abstand von 12 m hat das Amtsgericht zur Sicherheit noch einen Abstand von weiteren 4 m hinzugezählt.

Die vom Amtsgericht getr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv