Und weitere interessante Fragen über Unterhaltsansprüche…..
Verfasser: Ref. iur. C. Kotz, Doktorand der Rechtswissenschaften
BGH
Az.: XII ZR 34/99
Verkündet am: 21.02.2001
Vorinstanzen: OLG Stuttgart AG Ulm
Normen: §§ 1353, 1579 Nr. 3, Nr. 4 BGB
Leitsätze (nicht amtlich – vom Verfasser hervorgehoben!):
1. Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3, Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation (=„künstliche Befruchtung“) unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat. Da im vorliegenden Fall keine „ausdrückliche“ Rücknahme vorlag, kommt eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr.3, Nr. 4 BGB nicht in Frage.
2. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber (in der Literatur und bei den Gerichten), daß Abreden über die Familienplanung, die den Kernbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft betreffen, keine Rechtsbindungswirkung entfalten und von jedem Ehegatten (Lebenspartner etc.) auch gegen den Willen des anderen aufgekündigt werden können, da eine Bindungswirkung weder mit dem individuellen Selbstbestimmungsrecht eines jeden Ehegatten (Lebenspartner etc.) noch mit dem Wesen der Ehe (Partnerschaft) in Einklang zu bringen ist.
3. Das Unterlassen der Einnahme von empfängnisverhütenden Mitteln gehört zum rechtsfreien Raum. Es können hieraus weder unmittelbar noch mittelbar Schadensersatzansprüche oder andere vertragliche Ansprüche vor den Gerichten geltend gemacht werden. Da es zur personalen Würde und zum Persönlichkeitsrecht von Geschlechtspartnern gehöre, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können (dies gilt für Ehepaare, Lebensgemeinschaften etc.). D.h. der Mann muß in der Regel immer zahlen!
4. Nach § 1579 Nr. 3 BGB kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten versagt, teilweise herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Kindesbelange – grob unb[…]