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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen eine mietvertragliche Unterlassungspflicht – Abmahnung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 9 C 406/16, Urteil vom 14.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie sich als unbegründet erweist.

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß §§ 495; 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil für jede der Parteien des Rechtsstreites wegen einer Beschwer beziehungsweise eines solchen Wertes des Beschwerdegegenstandes von nicht mehr als 600,- Euro durch dieses Urteil (§§ 511 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2; 2 bis 4 Absatz 1 ZPO) sowie der von dem Gericht nicht zugelassenen Berufung dagegen (§§ 511 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1; 2 bis 4 Absatz 1 ZPO) ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

2.

In der Sache selbst können die Kläger von dem Beklagten keine Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom 06. Januar 2016 (von 201,71 Euro (- brutto -)) (Anlage K 5 in Verbindung mit der Anlage K 13 und K 14) verlangen.

a)

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Absatz 1 Satz 1; 249 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 611 Absatz 1, 612 BGB; 1 Absatz 1 Satz 1, 2, 13, 14 Absatz 1 RVG; Nummern 2300, 7002 und 7008 der Anlage 1 zum RVG auf einen Gegenstandswert von bis zu 1.500,- Euro und bei einem Gebührenfaktor von 1,3 (Anlage K 14) .

(1)

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Absatz 1 Satz 1 BGB). Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre: Er muss also im Wege der sogenannten Naturalrestitution den gleichen wirtschaftlichen Zustand (wieder) herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, also wie wenn sich der Schuldner pflichtgemäß verhalten hätte (vergleiche Bundesge[…]


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