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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewerbungen (mangelhafte) – kein Arbeitslosengeld

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Bundessozialgericht
Az.: B 7a AL 14/05 R
Urteil vom 05.09.2006
Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg, Az.: S 4 AL 391/99, Urteil vom 20.06.2001
Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AL 321/01, Urteil vom 11.03.2004

Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nur noch um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit vom 21. bis 30. April 1999 und die damit verbundene Aufhebung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21. bis 30. April 1999 sowie die Forderung nach Erstattung von 678,20 DM überzahlter Alhi.
Der 1952 geborene Kläger (Dipl.-Ing FH) war zuletzt vom 1. Oktober 1977 bis 31. Mai 1994 als Software-Berater und Produkt-Disponent beschäftigt. Nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und einer von der Beklagten geförderten kaufmännischen Fortbildung für Techniker sowie einer Maßnahme für erfahrene Arbeitnehmer, insbesondere aus dem technischen Bereich, bezog der Kläger auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 14. April 1999 ab 15. März 1999 Alhi in Höhe von 474,74 DM (= 242,73 Euro) wöchentlich. Der Bewilligungszeitraum endete am 10. Oktober 1999.

Am 7. April 1999 unterbreitete das Arbeitsamt (ArbA, jetzt: Agentur für Arbeit) dem Kläger persönlich einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung für eine Tätigkeit als Disponent bei der W. GmbH und forderte ihn auf, sich dort umgehend schriftlich zu bewerben. Hinsichtlich der Anforderungen wurde angegeben: Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft, kaufmännische Tätigkeit. Das Unternehmen teilte der Beklagten durch den damaligen Leiter der Arbeitsvorbereitung und Disposition, Herrn S., mit Schreiben vom 20. April 1999, das beim ArbA am 21. April 1999 eingegangen ist, mit, der Kläger habe sich schriftlich beworben, man halte ihn jedoch nicht für geeignet, da er kein Interesse habe. Beigelegt wurde eine Kopie des Bewerbungsschreibens des Klägers vom 9. April 1999, das wie folgt lautete:
„Nach technischer Ausbildung u.12-jähriger Tät[…]


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