Kontroverses Erbe: Ein Testament, eine Schenkung und ein unerwartetes Urteil
In einem komplexen Erbschaftsfall, in dem es um die Gültigkeit einer Schenkung und die Verbindlichkeit eines Testaments geht, hat das LG Koblenz eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Es ging um eine besondere Konstellation: Zwei Parteien, Geschwister, waren Miterben einer Frau, die während ihrer Lebzeiten eine Schenkung vornahm, die scheinbar im Widerspruch zu den Bestimmungen ihres Testaments stand. Die zentrale Frage war, ob diese Schenkung rechtmäßig war oder ob sie gegen das sogenannte Beeinträchtigungsverbot gemäß § 2287 Abs. 1 BGB verstieß.
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Widersprüchliche Verfügungen: Schenkung gegen Testament?
Die Erblasserin und ihre beiden Kinder, die Parteien in diesem Rechtsstreit, waren Miterben. Ein privatschriftliches Testament aus dem Jahr 1969, das die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann aufgesetzt hatten, bestimmte, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners das gemeinsame Grundstück an einen der Kläger gehen sollte. Interessanterweise verstarb der Ehemann bereits 1973 und die Erblasserin wurde zur Vorerbin. Dennoch übertrug sie im Jahr 2014 einen Teil ihres Eigentums, darunter auch das fragliche Grundstück, per notariellem Vertrag auf die Beklagte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Zudem räumte sie ihr ein lebenslanges Wohn- und Gartennutzungsrecht ein.
Die Kernfrage: Beeinträchtigungsabsicht oder lebzeitiges Eigeninteresse?
Der Kläger argumentierte, dass diese Schenkung gegen § 2287 Abs. 1 BGB verstoße, der auch für gemeinschaftliche Testamente gelten würde. Er vertrat die Ansicht, dass er aufgrund der Bestimmungen im Testament das Recht habe, die Herausgabe des Grundstücks an die Erbengemeinschaft zu verlangen. Darüber hinaus behauptete er, dass die Erblasserin mit der Absicht gehandelt habe, seine Rechte als Vertragserbe zu beeinträchtigen. Seine Argumentation basierte auf der Annahme, dass die Erblasserin kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt habe. Dies begründete er unter anderem damit, dass ein solches Eigeninteresse im Übertragungsvertrag nicht erwähnt sei, was eigentlich üblich sei, wenn eine Übertragung aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses erfolge.
Die Entscheidung: Klage abgewiesen
Trotz der starken Argumente des Klägers entschied das LG Koblenz, die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung blieb der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieses[…]