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Räumungsverurteilung unzulässig bei Klage auf Feststellung einer Minderungsquote

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LG Berlin, Az.: 63 S 507/12, Urteil vom 14.05.2013

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 1. Oktober 2012 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 7 C 241/10 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Lichtenberg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang begründet.

Foto: : ilixe48/Bigstock

Das angefochtene Urteil war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurück zu verweisen, da es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt.

Das mit einem Zahlungsverzug der Klägerinnen begründete Teilurteil des Amtsgerichts über die Verurteilung der Klägerinnen zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts ist unzulässig. Es birgt die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich, weil das Amtsgericht bei der späteren Entscheidung über die noch rechtshängige Mängelbeseitigungsklage der Kläger und der auf Feststellung einer Minderungsquote gerichteten Klage an sein Teilurteil über den Räumungsanspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverzug der Beklagten nicht gebunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2007 – VIII ZR 269/06, NZM 2008, 280 Tz. 8). Deshalb könnte das weitere Verfahren über den Instandsetzungs- und Feststellungsantrag, wenn das Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, zu dem Ergebnis führen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachte Mietminderung und das Zurückbehaltungsrecht in solcher Höhe begründet sind, dass Mietrückstände, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB gerechtfertigt hätten, nicht bestanden; das aber widerspräche dem auf Mietrückstände gestützten Teilurteil über die Räumung (BGH, a.a.O.).

Ebenso könnte im Rechtsmittelverfahren über das vom Amtsgericht erlassene Teilurteil ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug[…]


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