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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerspruchsrecht Versicherungsvertrag – widersprüchliche Rechtsausübung

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AG Dortmund, Az.: 425 C 9451/17

Urteil vom 06.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto:Natee Meepian/Bigstock

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die verzinste Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien, die er auf eine im Policenmodell gem. § 5a VVG a.F. abgeschlossene Kapital-Rentenversicherung geleistet hatte, nach seinem Widerspruchs.

Am 03.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Abschluss einer Kapital- Rentenversicherung. Die Beklagte erteilte den Versicherungsschein im Policenmodell am 08.12.1997 mit der Versicherungsnummer 8515073. Auf Seite 4 des Versicherungsscheins belehrte die Beklagte über das Widerspruchsrecht wie folgt:

„Dieser Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren beigefügten Informationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen – maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung durch Sie – schriftlich widersprechen.“

Wegen der drucktechnischen Gestaltung des Versicherungsscheins wird auf Blatt 122 d.A. verwiesen. Versicherungsbeginn war der 01.12.1997. Die monatliche Prämie betrug zunächst 100 DM, nach der Währungsumstellung 51,13 €. Im August 2012 kündigte der Kläger den Rentenversicherungsvertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger monatliche Prämien in Höhe von insgesamt 9.050,01 € geleistet. Mit Schreiben vom 21.08.2012 rechnete die Beklagte den Rentenversicherungsvertrag ab und bezifferte den Rückkaufwert mit 11.592,53 €. Der Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.

Mit Telefax-Schreiben vom 29.01.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 5a VVG a. F.. Nachdem die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen hatte, forderte der Kläger durch die[…]


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