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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietpreisbegrenzungsverordnung – Nichtigkeit wegen Begründungsmangel

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AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 206/17, Urteil vom 09.10.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung geleisteter Miete in Anspruch.

Zwischen der Beklagten und dem Zedenten, …, besteht ein Mietvertrag, mit dem die Beklagte an den Zedenten ab 15. Juli 2015 eine 56,3 qm große Wohnung im Hause …, 22761 Hamburg, 2. OG Mitte rechts, vermietet hat. Der Nettokaltmietzins beträgt vereinbarungsgemäß € 746,- monatlich entsprechend € 13,25/m² Wohnfläche.

Foto: Maren Winter/Bigstock

Der Zedent hat ihm zustehende Ansprüche auf Rückzahlung zuviel geleisteter Miete, beschränkt auf vier Monatsmieten, an die Klägerin abgetreten. Zudem hat er sie beauftragt, ihm zustehende Ansprüche im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 08.02.2017 (Anlage K1, Bl. 6ff d.A.) hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, dass künftige Mietzahlungen unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung erfolgten, verlangte Auskunft über bestimmte die Miethöhe möglicherweise beeinflussende Umstände und verlangte die Rückerstattung der die Höchstmiete übersteigenden Miete für die Zukunft. Mit Schreiben der Klägerin vom 25.02.2017 (Anlage K2, Bl. 10ff d.A.) wurde die Beklagte gemahnt und zur Erstattung von € 492,54 bis zum 04.03.2017 aufgefordert.

Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 17.03.2017 (Anlage K3, Bl. 14 d.A.) u.a. unter Mitteilung der Höhe der Nettokaltmiete, die der Vormieter entrichtete (€ 641,82) und wies die über die Auskunftsansprüche hinaus gehenden geltend gemachten Ansprüche zurück.

Die Klägerin behauptet, die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung betrage € 10,56/qm Wohnfläche. Denn sie sei in Feld M2 des Hamburger Mietenspiegels 2015 einzuordnen.
[…]


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