LG Bonn – Az.: 1 O 101/18 – Urteil vom 14.12.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.02.2018 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau buchten für Ende Februar/Anfang März 2016 bei der in R ansässigen V GmbH eine 15-tägige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 711,00 EUR pro Person (Bl.57 – 59 d.A.). In der Reisebeschreibung (Bl.8 d.A.) hieß es:
6. Tag: Z – X. Sie genießen während der Fahrt an die Türkische Riviera den Blick auf das Taurusgebirge und lernen den traditionellen Prozess der Knüpfkunst sowie die Kultur der Nomaden kennen.
Am 6. Reisetag, dem 28.02.2016, fuhr die Reisegruppe mit dem Bus, in dem sich das gesamte Reisegepäck befand, von Z nach X. Der erste Programmpunkt des Tages war der Besuch eines Teppichknüpfzentrums. An diesem Tag fuhr der Bus in das Teppichknüpfzentrum der Beklagten, wo die Reisegruppe von einer deutschsprachigen Person erwartet wurde. In dem Geschäftslokal der Beklagten in diesem Teppichknüpfzentrum unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl.9 d.A.) über zwei Teppiche zu einem Kaufpreis von insgesamt 15.000,00 EUR, Einzelpreise 7.100,00 EUR und 7.900,00 EUR. Das Vertragsformular war in deutscher und englischer Sprache gehalten. Die handschriftlichen Eintragungen in die Rubrik „Further Agreements / weitere Vereinbarungen“ erfolgten ebenso wie die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache. Zuvor waren der Reisegruppe Tee serviert und verschiedene Teppiche präsentiert worden.
Bei Vertragsschluss leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR, über die ihm eine deutschsprachige Quittung erteilt wurde (Bl.10 d.A.). Die Teppiche sollten dem Kläger nach seiner Rückkehr an seinem Heimatort übergeben werden und der restliche Kaufpreis bei Anlieferung der Teppiche am Heimatort bezahlt werden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Klägers enthielt der Kaufvertrag nicht.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2016 (Bl.12 – 13 d.A.), der Beklagten zugegangen per Telefax am selben Tage sowie per Einschreiben am 18.03.2016 (Bl.14 d.A.), erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages.
Die V reisen GmbH teile dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Sc[…]