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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Inzahlunggabe Gebrauchtfahrzeug

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Landgericht Duisburg
Az: 6 O 179/07
Urteil vom 30.10.2007

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2007, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs (Pkw) des Herstellers , amtliches Kennzeichen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Unter dem 27.09.2006 bestellte der Beklagte – als Inhaber der Firma – bei der Klägerin einen Neuwagen () zum Preise von 41.950,- €, wobei sein Altfahrzeug () zu einem Verrechnungspreis von 10.500,- € in Zahlung gegeben werden sollte. Ausweislich des in Kopie vorliegenden Bestellformulars bezüglich des Neuwagens vom 27.09.2006 (BI. 28 d. GA) ist der dort eingetragene Text: „GW Inzahlungnahme vorbehaltlich technische Prüfung ohne Befund“ durchgestrichen, während in der Kopie des Ankaufsformulars bzgl. des Altfahrzeugs vom gleichen Datum (BI. 9 d. GA.) unter dem Vertragspunkt „sonstige Vereinbarungen“, folgender Text ausgewiesen ist: „Vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund“. Im Rahmen einer späteren Zustandsbewertung des Altfahrzeugs stellte die Klägerin fest, dass die Karosserie unterschiedliche Lackschichten aufwies, ein Hinweis darauf, dass der PKW nachlackiert worden und entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht unfallfrei war.

Daraufhin lehnte die Klägerin das Angebot zur Inzahlungnahme des Altwagens ab. Dieser sollte am 04.01.2007 an den Beklagten mit der Maßgabe zurückgegeben werden, dass dieser den Restkaufpreisbetrag von 10.500,- € an die Klägerin zahlt. Die mit klägerischem Schreiben vom 4.1.2007 gesetzte Frist zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs bis zum 12.01.2007 ließ der Beklagte verstreichen. Auch weiteren Zahlungsaufforderungen Zug zum Zug gegen Übergabe des Altfahrzeugs kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet, das Angebot der Inzahlungnahme und die Annahme desselben durch sie habe unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden optischen und technischen Prüfung gestanden. Vorbehaltlich dieser ohne Befund noch durchzuführenden Prüfung hätten sich die Parteien auf einen Ankaufspr[…]


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