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Beschneidung alter Nachbarbäume – Vorsicht vor den Folgen

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OLG Brandenburg, Az.: 5 U 109/16, Urteil vom 08.02.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az. 1 O 5/14 – unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.943,65 Euro sowie 4.314,94 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und der Beklagte zu 28 % zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der gegnerischen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.369,14 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, am … gelegener Grundstücke in der …… . Auf dem von der Straße aus gesehen links gelegenen Grundstück des Klägers stehen an der rechten Seite parallel zur Grundstücksgrenze mehrere Lindenbäume, die eine Allee an der Grundstücksauffahrt bilden. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Linden mit Errichtung des Hauses gepflanzt wurden. Die Villenkolonie wurde 1911 gegründet und die Villen wurden bis in die 1930er Jahre errichtet. Das Grundstück des Beklagten ist mit einer Allee von Kugelrobinien bepflanzt sowie mit Buchsbaumbüschen. Der Beklagte forderte den Kläger im Jahr 2012 mehrfach zum Rückschnitt der Linden und einer Robinie im hinteren Teil seines Grundstücks auf, da durch Laub, Blüten und Samen sowie Vogelkot sein Grundstück und eine Terrasse erheblich beeinträchtigt seien. Schließlich veranlasste er im Januar und März 2013 durch eine Fachfirma, die Streithelferin, den Rückschnitt von sieben Linden und einer im hinteren Teil des klägerischen Grundstücks stehenden Robinie. Der Kläger begehrt Schadensersatz für den Rückschnitt der Bäume sowie für zwei Pfeifensträucher, deren Rückschnitt durch den Beklagten streitig ist.


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