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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein ein Urlaub(-sanspruch) während eines Insolenzverfahrens „aus dringenden betrieblichen Gründen“ verwehrt werden?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 Ga 171/00
Verkündet am 16.10.2000

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 1 auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2000 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt; dem Kläger ab 16. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2000 Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.500,00 festgesetzt.

Tatbestand
Der Verfügungskläger (Kläger) verlangt von der Verfügungsbeklagten (Beklagte) die Gewährung von Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Anlagenbuchhalter zu einer Monatsvergütung von ca. DM 5.000,– beschäftigt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2000 ist das Vermögen der Beklagten unter vorläufige Verwaltung gestellt und zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Betriebswirt X bestellt worden. Auf den in Fotokopie eingereichten Beschluss des Amtsgerichts wird ergänzend verwiesen.
Mit Schreiben vom 26. September 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagte zum 31. Oktober 2000 und beantragte, ihm seinen Resturlaub in der Zeit vom 05. bis 31. Oktober 2000 zu gewähren.
Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, wegen des vorläufigen Insolvenzverfahrens könne sie auf die Arbeit des Klägers nicht verzichten. Auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 27. September 2000 wird ergänzend Bezug genommen (BI. 7 d. A.).
Der Kläger behauptet unwidersprochen, er trete am 01. November 2000 eine neue Stelle an und habe deswegen ab Mitte Oktober einen Englischkurs (Einzelunterricht) gebucht, der ihm die für die neue Arbeitsstelle erforderlichen Sprachkenntnisse vermitteln soll.
Der Kläger meint, für ihre Weigerung, den beantragten Urlaub zu gewähren, könne die Beklagte sich nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen. Er habe der Beklagten die für die Inventur erforderlichen Daten in einer Excel-Tabelle angeliefert. Es sei jetzt lediglich der Bestand mit den Daten zu vergleichen. Für etwaige Korrekturen könne die Beklagte auf andere Mitarbeiter zurückgreifen, die in der Lage seien, solche Korrektur[…]


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