LG Berlin – Az.: 55 S 64/18 WEG – Urteil vom 29.01.2019
Auf die Berufung wird das am 4.6.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee – 100 C 328/17 WEG – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in tatsächlicher Hinsicht sowie der Anträge der Parteien wird nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Da die Kammer die Revision nicht zugelassen hat, ist ein weiteres Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben. Der Kläger kann die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl. I S. 863), ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
II.
1.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist insbesondere ausreichend begründet. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung, den angefochtenen Versammlungsbeschluss für ungültig zu erklären, teilweise – bezüglich der Kosten für die Wasseruhren – darauf gestützt hat, diese Kosten seien „bei der Sonderumlage nicht ausdrücklich ausgewiesen“, haben es die Berufungskläger zwar versäumt, diese rechtliche Bewertung in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich anzugreifen. Dies ist allerdings unbeachtlich, da Streitgegenstand des Verfahrens lediglich die Gültigkeit des Beschlusses der Gemeinschaft über die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 38.000,– EUR ist. Dieser Beschluss, der ausschließlich nur die Höhe einer Sonderumlage festlegt, besteht nicht aus mehreren im Sinne von § 139 BGB teilbaren Regelungsgegenständen, weshalb es auch nicht zulässig wäre, den Beschluss teilweise für ungültig zu erklären (BGH v. 19.10.2012 – V ZR 233/11, ZWE 2013, 47, juris Tz. 9). Daraus folgt, dass die Berufungskläger nicht verpflichtet waren, sämtliche rechtliche Erwägungen des Amtsgerichts anzugreifen. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine teilweise Verwerfung der Be[…]