Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung für die Sicherstellung eines Führerscheins

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Saarbrücken, Az.: 8 Qs 129/17, Beschluss vom 01.12.2017

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.11.2017 (Az: 8 Gs 2744/17) aufgehoben.

2. Eine Entschädigung aus der Staatskasse für die Sicherstellung des Führerscheins des früheren Beschuldigten für die Zeit vom 17.06.2017 bis zum 05.07.2017 wird nicht gewährt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Beschuldigte.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führte gegen den früheren Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB.

Drunk driving concept. Young man driving car under the influence of alcohol. Hand on gear stick. Close up of empty bottle of wine on front seat. Traffic safety risk.

Der frühere Beschuldigte wurde am 17.06.2017, gegen 20.05 Uhr, von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Saarbrücken-Burbach neben seinem am Fahrbahnrand neben der Tankstelle in der G. Straße … in 66117 Saarbrücken parkenden PKW stehend angetroffen. Nach dem polizeilichen Einsatzbericht gestaltete sich die Verständigung mit dem alkoholisierten (BAK des vor Ort durchgeführten Atemalkoholtests: 2,31 ‰; BAK der um 20.57 Uhr entnommenen Blutprobe: 2,10 ‰) und der deutschen Sprache für die Sachverhaltsaufnahme nur unzureichend mächtigen früheren Beschuldigten zunächst schwierig, so dass die Beamten ein weiteres Kommando mit einer französisch sprechenden Kollegin, PKin S.C., zur Unterstützung anforderten, das wenige Minuten später eintraf. Durch diese konnte er sodann nach Belehrung zum Sachverhalt befragt werden, worauf er nach dem polizeilichen Bericht angab, er habe an der Tankstelle getankt, als er „dann wieder losgefahren sei, wären auf einmal beide Reifen platt gewesen. Aus diesem Grund würde [der PKW] nun an der Abstellörtlichkeit stehen.“ Auf Grund dieser Angabe gingen die ermittelnden Polizeibeamten zunächst davon aus, dass der frühere Beschuldigte den PKW zumindest eine kurze Strecke im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Verbringung des früheren Beschuldigten zur Dienststelle zur Blutprobenentnahme stellten die Polizeibeamten im Einverne[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv