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Mehrstündige Flugzeitänderung  – Ausgleichsanspruch Fluggast

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AG Bremen, Az.: 25 C 41/15, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können aber die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) geltend.

Symbolfoto: Von Andrey Burmakin / Shutterstock.com

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von B. nach A. für den 18.09.2014 und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung für den Flug …. Planmäßiger Abflug B. war für 13:05 Uhr, planmäßige Ankunft für 17:35 Uhr vorgesehen. Am 12.08.2014 wurden die Kläger durch ihr Reisebüro über eine Änderung der geplanten Flugzeiten informiert. Danach wurde der Abflug auf 18:25 Uhr, die Ankunft auf 22:55 Uhr verschoben. Die Flugentfernung B. – A. beträgt nach der Großkreismethode 2.616 km. Der Flug wurde mit der geänderten Flugzeit durchgeführt.

Die Kläger ließen sich zunächst von der F. GmbH vertreten, die die Ansprüche am 14.10.2014 anmahnte, sodann von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Ansprüche am 14.01.2015 geltend machten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass eine Verlegung des Fluges durch Flugzeitenänderung um einige Stunden wie eine Nichtbeförderung zu behandeln sei. Da der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt worden sei, stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 zu. Die anwaltliche Geltendmachung sei auch erforderlich gewesen, weil eine erstmalige Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche nicht bedeute, dass auch die anwaltliche Durchsetzung erfolglos bleiben werde.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400 EUR, insgesamt 800 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.20[…]


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