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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Glatteis – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

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LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 70/09

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten haben der Kläger und die Beklagte jeweils 50 % zu tragen. Der Kläger hat weiter 50% der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. Im übrigen haben die Streifhelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Am 06.01.2009 befand sich der Kläger zu einem Arztbesuch in N. Er zog sich einen komplizierten Unterschenkelbruch mit Unterschenkelkomparment-Syndrom zu. Am 06.01.2009 erfolgte die operative Versorgung der Fraktur mittels TriGen-Unterschenkelnagel. Am 23.01.2009 wurde der Kläger in die Häuslichkeit entlassen. Es ist als Dauerfolge eine posttraumatischen Arthrose mit einem Grad der Behinderung von 20 % zu erwarten.

Symbolfoto: Lukassek/Bigstock

Der Kläger behauptet, die Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass er am 06.01.2009 auf dem Bürgersteig bis zur Einmündung F-E-Ring/F-R-Straße gegangen sei. Dort habe er den Fußgängerüberweg überquert. Er habe dann gemerkt, dass er die falsche Richtung eingeschlagen habe und sei denselben Weg zurückgegangen. Auf dem Fußgängerüberweg sei er auf dem eisglatten Untergrund ausgerutscht und gestürzt.

Der Kläger trägt weiter vor, die ambulante Behandlung habe bis Ende Mai 2009 gedauert. Voraussichtlich nach einem Jahr sei eine Nach-OP zur Entfernung des Nagels erforderlich. Die Verletzung sei mit einem mehrmonatigen Ausschluss von zahlreichen Freizeitaktivitäten verbunden gewesen. Der weitere Heilungsverlauf sei nicht abzuschätzen. Der Kläger meint, für die erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von 10.000,[…]


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