Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Bestreiten der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Donaueschingen, Az.: 1 C 87/17, Urteil vom 13.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2017 sowie weitere 40,02 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 348,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 02.02.2017 in B.

Die alleinige Haftung des Fahrers, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, ist unstreitig. Es besteht lediglich der Streit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

D

Symbolfoto: Natali_Mis/Bigstock

er Kläger mietete einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs Vw Golf VI (5K1) Golf 1.2 TSI Comfortline (11 Tage) zu einem Normaltarif. Laut Sachverständigengutachten ist dieses Fahrzeug grundsätzlich in Mietwagenklasse 05 einzustufen. Das Fahrzeug war am 23.12.2010 zugelassen worden und somit zum Unfallzeitpunkt ca 6,5 Jahre alt. Das Fahrzeug war daher aufgrund seines Alters um eine Stufe herabzusetzen. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 4700,00 €, das Fahrzeug wurde auch repariert.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten anhand der Ermittlung eines arithmetischen Mittels zwischen den Schätzungsgrundlagen der Schwacke Tabelle und der Fraunhofer Tabelle abzüglich der Eigenersparniskosten in Höhe von 5 % nebst weiteren restlichen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 939,54 € geltend. Die Beklagte bezahlte auf die Mietwagenkosten 671,51 €. Der von dem Kläger begehrte Schaden berechnet sich wie folgt:

Schwacke-Liste Gruppe 4/11 Tage

1 x 1Woche 586,00 €

1 x 3 Tage 302,00 €

1 x 1 Tag 106,00 €

Summe 994,00 €

– […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv