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Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 208/15, Urteil vom 16.06.2016

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2015 (Az. 31 C 2494/15 (17)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: DanRentea/Bigstock

Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Flüge von … über … nach … und zurück. Die Beklagte war sowohl das vertragliche, als auch das die Flüge tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen.

Der Hinflug von … nach … sollte am … um … Uhr (Ortszeit) starten und am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen. Der Weiterflug nach … sollte am … (Ortszeit) starten und am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen.

Ergänzend wird auf die Buchungsbestätigung vom … (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.) Bezug genommen.

Der Flug auf der ersten Teilstrecke von … nach … (…) wurde von der Beklagten annulliert.

Die Kläger wurden von der Beklagten auf einen von der … ausgeführten Flug … mit nahezu identischen Abflug- und Ankunftszeiten umgebucht. Der Flug sollte am … um … Uhr (Ortszeit) in … landen. Dieser Flug verspätete sich um ca. … Stunden. Dies hatte zur Folge, dass die Kläger den gebuchten Weiterflug nach … nicht mehr erreichten und letztlich in … mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden ankamen.

Mit Schreiben vom … forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von jeweils 600 € pro Person mit Fristsetzung bis zum … auf.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Ma[…]


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