Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Aktenzeichen: 8 AZR 518/99
Urteil vom 25. Mai 2000
Vorinstanzen:
1. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 9. September 1998, Az.: 2 Ca 654/98
2. Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 1999, Az.: 15 Sa 2236/98
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 – 5 AZR 260/74 – AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 – EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17) .
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
URTEIL
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der Beratung vom 25. Mai 2000 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Mai 1999 – 15 Sa 2236/98 -wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz wegen der Beschädigung seines auf dem Firmenparkplatz abgestellten Pkw.
Der Kläger ist seit 1978 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Am 22. September 1995 stellte er seinen Pkw VW Passat vor Arbeitsaufnahme auf dem Parkplatz ab, den die Beklag[…]