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Nervenverletzung bei Kahnbein-Operation – Schadensersatz und Schmerzensgeld

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1234/21 – Beschluss vom 02.09.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 27.632,87 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die am 24.10.1986 geborene Kläger war nach einer körperlichen Auseinandersetzung am 18.02.2017 in der Notaufnahme vorstellig und wurde am 21.02.2017 stationär aufgenommen. Es wurde eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand diagnostiziert. Am 21.02.2017 erfolgte eine geschlossene Reposition der Fraktur mit interner Fixierung durch eine Herbertschraube. Es erfolgten Nachkontrollen.

(Symbolfoto: HENADZI KlLENT/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat behauptet, sie habe nach der Operation starke Schmerzen und Taubheitsgefühle verspürt. Bei den Kontrollen sei ein Überstand der Schraube von einem Millimeter festgestellt worden. Ein Nachbehandler habe die Schieflage der Schraube festgestellt. Am 28.07.2017 sei die Schraube operativ entfernt worden. Es habe sich ein Neurom (gutartige Knotenbildung, die durch nervale Läsion entsteht) entwickelt, das am 09.11.2017 operativ entfernt worden sei. Die Klägerin sei vom 20.02. bis 22.09.2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, denn sie habe als Packerin bei DHL keine schweren Lasten heben können. Es sei eine Schraube der falschen Größe eingesetzt worden und habe eine Entzündung der Nerven der rechten Hand und damit Schmerzen und Taubheitsgefühle verursacht. Den Überstand der Schraube hätten die Behandler der Beklagten erkennen müssen. Dies sei ein grober Fehler.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei entsprechend dem Facharztstandard behandelt worden. Der Überstand der Schraube sei funktionell nicht relevant gewesen und es sei sachgerecht gewesen, die Schraube bis zum Abschluss der Knochenheilung zu belassen. Die Schieflage werde bestritten. Die Beschwerden werden ebenso bestritten wie die Kausalität und die geltend[…]


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