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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerhaftung: Arbeitgeberselbstbehalt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 Sa 466/10, Urteil vom 27.10.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.05.2009 – 5 Ca 1952/08 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 531,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte in vollem Umfange zu tragen hat.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen Schadensersatz.

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 3.5.2007 bis zum 19.4.2008 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.534,00 Euro beschäftigt. In § 10 seines Arbeitsvertrages ist eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten vereinbart. Am 10.4.2008 verursachte er mit dem Fahrzeug der Klägerin in B. einen Unfall, als er aus der Zufahrt der Fa. „D. F.“ kommend in die vierspurige, durch einen Grünstreifen durchbrochene O.allee einbog. Nach seiner Schadensmeldung hielt er zunächst an. Als ihm ein PKW mit der Lichthupe ein Signal gab, fuhr er alsdann bis zur Mitte der Straße. Beim Blick nach rechts sah er auf der inneren Spur einen Krankenwagen, der noch weit weg war. Daraufhin bog er nach links ab. Dabei stieß er mit einem PKW zusammen, der auf der rechten der beiden in die gleiche Richtung führenden Fahrbahnen fuhr. Mit der vorliegenden, am 20.12.2008 eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nach erfolgloser Geltendmachung gemäß Schreiben vom 24.11.2008 den ihr aus dem Umfall entstandenen Schaden in Höhe von 2.146,80 Euro.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte den Unfall zumindest grob fahrlässig verschuldet habe. Von seiner Schilderung ausgehend habe er sich nicht vergewissert, dass im Nahbereich vor ihm kein anderes Fahrzeug bevorrechtigt sei und gefährdet werde. Er habe nur flüchtig nach rechts geblickt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Polizeibericht, dem gemäß er mit der vorderen rechten Ecke des von ihm geführten Fahrzeuges den PKW des Geschädigten an der hinteren linken Ecke beschädigt und gesagt habe, „Ich habe sie nicht gesehen, nur den Krankenwagen“. Er habe damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gänzlich vermissen lassen. Ihre Haftpflichtversicherung habe zur Schadensregulierung 2.146,80 Euro aufgewandt und ihr davon mit dem am 30.9.2008 übersandten Regulierungsauszug Mitteilung gemacht[…]


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