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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Schlusserbeneinsetzung des Enkels zum Alleinerben

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 38/21 – Beschluss vom 31.03.2021

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 05.02.2021, Az. 22 VI 313/19, aufgehoben. Die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19.07.2019, Az. 22 VI 313/19, wird abgelehnt.

2. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.250 €.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit dem sich die Beteiligte zu 1 gegen die Einziehung des ihr erteilten, sie als testamentarische Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins vom 19.07.2019 wendet, hat in der Sache Erfolg. Der ihr als Ehefrau des Erblassers erteilte, sie als dessen Alleinerbin ausweisende, Erbschein ist nicht im Sinne von § 2261 BGB unrichtig, sondern weist die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zutreffend aus.

Die Eheleute haben mit Testament vom 11.02.2018 dahingehend verfügt, dass die Beteiligten zu 3 und 4, ihre Enkelkinder, nach ihrem Tod ihr Haus und Grundstück „erhalten“ sollen, hingegen der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Bruder T… R… daselbst lediglich ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden sollte.

Dieser letztwilligen Verfügung lässt sich noch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Eheleute sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben des gemeinsamen Nachlasses eingesetzt haben. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben und fehlender ausdrücklicher Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden abgibt, weil ein derartiger Wille in auf diese Weise formulierten Testamenten nicht einmal „anklingt“ (vgl. OLG München FGPrax 2013, 72; OLG München FGPrax 2019, 280). Anders liegt es jedoch in dem Fall, dass die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (zutr. Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280). Denn in diesem Fall deutet sich die von den Ehegatten gewollte gegenseitige Erbeinsetzung in der Einsetzung der Schlusserben an.

So liegt der Fall auch hier. Die Einsetzung der gemeinsamen Enkelkinder als Schlusserben des im jeweils hälftigen Eigentum stehenden unbeweglichen Nachlasses der Eheleute würde rechtlich nicht eintreten können, wenn diese sich nicht […]


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