OLG Koblenz, Az.: 3 U 258/14, Beschluss vom 15.05.2014
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer am 6. Februar 2008 verstorbenen Mutter, Eva W. Der Vater der Parteien ist vorverstorben. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Betrages von 115.449,94 €, mithin von 57.724,97 €, nebst Zinsen in Anspruch.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in der Zeit vom 2. Januar 1998 bis 4. März 2008 Abbuchungen vom Konto der Mutter getätigt hat, die teilweise zu Lebzeiten der Mutter ohne deren Kenntnis erfolgt seien. Des Weiteren besteht Streit darüber, ob die Parteien eine abschließende Erbauseinandersetzungsvereinbarung unter Abgeltung etwaiger Schadensersatzansprüche getroffen haben.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen Frau Rechtsanwältin Michaela P. (Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 2014, GA 120 f.) und Herrn Rechtsanwalt Stefan A. – abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Februar 2014 und seinem Entwurf der Berufungsschrift, beide vom 28. Februar 2014 (GA 169 bzw. 175 ff.), mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 57.724,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (5. Februar 2013, GA 63) begehrt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist nicht begründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist zwar nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung zu tragen. Die beabsichtigte Berufung hat allerdings keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen von ihm getätigten Abbuchungen vom Konto seiner Mutter in der Zeit vom 2. Januar 1998 bis 4. März 2008 in Anspruch. Diese Abbuchungen seien bis zu deren Tod am 6. Februar 2008 ohne Kenntnis der Erblasserin erfolgt. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass e[…]