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Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ – Anspruch auf Verleihung in „Altfällen“?

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 6 C 11.01
Urteil vom 22.02.2002
Vorinstanzen:
I. VG Saarlouis, AZ.: VG 1 K 108/98, Urteil vom 10.05.1999
II. OVG Saarlouis, AZ.: 3 R 230/00, Urteil vom 29.01.2001

Leitsatz:
Die Hochschulen sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), ein Diplomgrad („Diplom-Jurist“) verliehen wird.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2002 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2001 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens.

Gründe:
I.
Der Kläger studierte an der beklagten Universität Rechtswissenschaften und bestand am 13. Dezember 1991 die erste juristische Staatsprüfung. Der Referendarausbildung unterzog sich der Kläger nicht. Im April 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ zu verleihen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Mit der Klage hat der Kläger das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ zu verleihen, hilfsweise eine Satzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1991 zu beschließen, aufgrund derer Absolventen des Jurastudiums nach bestandenem ersten juristischen Staatsexamen auf Antrag der Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ zu verleihen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch die Beklagte rechtswidrig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verleihung[…]


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