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Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum – Notwendigkeit Abstinenznachweis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.766 – Beschluss vom 18.05.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 15. Februar 2017 um 18.35 Uhr stellte die Polizei beim Kläger drogentypische Auffälligkeiten fest. Der Kläger gab an, er habe am 14. Februar 2017 gegen 22 Uhr zu Hause einen Joint mit ca. 0,3 Gramm Marihuana geraucht. Nach der durchgeführten Untersuchung seines Bluts, stellte die Forensisch-Toxikologische Centrum GmbH München einen Gehalt von 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,0 ng/ml Hydroxy-THC und 15,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) fest. Die Gutachter führten aus, es seien in der Serumprobe THC und THC-COOH in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprechen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Wirkung auszugehen sei. Ob diesbezüglich mittlerweile ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2017 die Fahrerlaubnis. Unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung des Senats widerrief das Landratsamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 23. Mai 2017 und ordnete am gleichen Tag die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis 24. Juli 2017 an. Es sei zu klären, ob der Betroffene trotz des vorliegenden gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der weiteren Tatsachen‚ die Zweifel begründen (hier: bekannte Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss)‚ ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nebenwirkung führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 22. August 2017 erneut die Fahrerlaubnis und ordnete die Vorlage des Führerscheins an. Am 4. September 2017 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage gegen den Entziehungsbescheid abgewiesen. Der Kläger habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht beigebracht. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

Dagegen[…]


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