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Pflichtverteidigerbestellung für Jugendlichen – Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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LG Potsdam, Az.: 22 Qs 21/19, Beschluss vom 18.09.2019

In der Strafsache wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 18.09.2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.07.2019 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. aus Berlin zum Verteidiger bestellt.
Gründe:
Symbolfoto: Von Alexander Raths / Shutterstock.com

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04.06.2019 wird dem zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Angeklagten vorgeworfen, am 21.01.2019 um 11.30 Uhr, in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) angedroht zuhaben, in dem er am Ende des Chemieunterrichts im Oberstufenzentrum I in Potsdam, für andere Mitschüler vernehmlich, sinngemäß geäußert haben soll, dass er einen Amoklauf durchführen werde, wenn die Warteschlange in der Mensa wieder so lang sei.

Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.07.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Jugendlichen vor dem Amtsgericht Potsdam eröffnet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2019 beantragte der Angeklagte, ihm (seinen damaligen Verteidiger) Rechtsanwalt ….. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.07.2019 lehnte das Gericht die Pflichtverteidigerbeiordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne, der Tatvorwurf – auch wenn mehrere Zeugen zu hören seien – überschaubar sei und auch die zu erwartende Maßnahme die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige, weil im Falle einer Verurteilung allenfalls mit einer Auflage oder einer Weisung zu rechnen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 07.08.2019 unter Hinweis auf eine EU-Richtlinie des europäischen Parla[…]


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