Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 64/06
Beschluss vom 23.08.2006
In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 am 23. August 2006 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges.
Sie hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert: 2.500,- Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. 19/19a in Langenfeld. Das Wohnungseigentum wurde durch notarielle Teilungserklärung vom 14. Dezember 1989 begründet. Die Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung, wobei es sich um das im vorderen straßenseitigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19 handelt. Der Beteiligte zu 1 und seine frühere Ehefrau, die Beteiligte zu 3, sind zu je 1/2 Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung nebst nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten. Hierbei handelt es sich um das im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus N. 19a mit Nebengebäuden.
Das im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 und 3 stehende Wohnhaus und die Nebengebäude sind nur über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Zufahrt und den hinter dem Wohnhaus der Beteiligten zu 2 liegenden Hofbereich zu erreichen. Die Zufahrt, die im „Aufteilungsplan“ (Lageskizze GA 15) zur notariellen Teilungserklärung mit einer Breite von 3,92 m bemaßt ist, verläuft von der N. aus gesehen rechts neben dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Haus N. 19 und der mit einem Zaun eingefriedeten Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. In dieser Zufahrt war an der vorderen Gebäudeecke des Wohnhauses N. 19 zumindest in den Jahren vor Errichtung der notariellen Teilungserklärung ein Stahltor installiert. Dieses Tor wurde zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt bis auf den Torpfosten an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück entfernt. Im September 2002 ließ die Beteiligte zu 2, nachdem sie sich einen Rottweiler angeschafft hatte, in der Durchfahrt neben ihrem Haus etwa 90 cm von dem Standort des ursprünglichen Stahltores entfernt, ei[…]