Berliner Gericht setzt Grenzen für Kündigung bei Mietwohnungsverschmutzung
In dem Urteil des Landgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen 65 S 148/15 vom 24.06.2015 geht es um die Frage, ob starke Verschmutzung und Unordnung einer Wohnung eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen können. Das Gericht entschied, dass die vorliegende Verschmutzung und Unordnung, selbst wenn durch menschliche Exkremente verschärft, sowie die Gefahr eines Kakerlakenbefalls allein noch keine ausreichende Begründung für eine Kündigung darstellen. Es wurde betont, dass keine erhebliche Störung des Hausfriedens oder eine substanzielle Schädigung der Mietsache nachgewiesen wurde. Ebenso konnten von der Wohnung ausgehende Geruchsbelästigungen nicht als Grund für eine fristlose oder fristgemäße Kündigung angesehen werden. Das Berufungsgericht bestätigte somit das Urteil des Amtsgerichts, das die Kündigung für unbegründet erachtet hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Berlin entschied, dass starke Verschmutzung und Unordnung allein keine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Menschliche Exkremente und Unordnung sowie die Gefahr eines Kakerlakenbefalls stellen keine ausreichende Begründung für eine Kündigung dar.
Es wurde keine erhebliche Störung des Hausfriedens oder substanzielle Schädigung der Mietsache festgestellt.
Geruchsbelästigungen konnten ebenfalls nicht als Grund für eine fristlose oder fristgemäße Kündigung herangezogen werden.
Das Gericht folgte der Auffassung, dass in Mehrfamilienhäusern ein Kakerlakenbefall nicht gänzlich auszuschließen ist und daher keinen Kündigungsgrund darstellt.
Die Beklagten haben sich um weitere Hilfe bemüht, was zu einer dauerhaften Abhilfe der Situation führte.
Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und Würdigung wurde als angemessen und ausreichend erachtet.
Erhebliche Geruchsbelästigungen, die eine Kündigung rechtfertigen würden, wurden durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
Wohnungsverschmutzung und Kündigung des […]