Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beinbruch eines Hundes beim Ballspiel – Haftung Ballwerfer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 6 U 166/18 – Beschluss vom 25.03.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf € 17.118,43 festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann.

1) Der Senat hat die Klägerin bereits mit Beschluss vom 27.02.2019 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt:

Das Landgericht hat zu Recht die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Schädigung des Hundes kann dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugeordnet werden.

1.) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, fehlt es bereits an einer adäquat-kausalen Herbeiführung des Knochenbruchs durch das Werfen des Balles.

Es gehört zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypischen Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann: Der Hund kann springen, ohne sich zu verletzen. Vor diesem Hintergrund ist es auch gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Hund bei einem derartigen Verhalten Verletzungen erleidet, jedenfalls dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin des Hundes zuzuordnen.

Dies stellt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine „Verkennung sämtlicher prozessualen Vorschriften über die Beweisaufnahme“ dar. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht die fehlende Adäquanz der Handlung des Beklagten für die Rechtsgutsverletzung der Klägerin angenommen hat, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Zum einen fehlte es entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsschrift an einem entsprechenden Beweisangebot der Klägerin. Weder aus den Schriftsätzen, noch aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich ein solches Beweisangebot. Das Landgericht war aber auch nicht gezwungen, von Amts wegen ein Sachvers[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv