LAG Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 46/07
Urteil vom 24.09.2007
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 17.10.2006 – 7 Ca 2242/05 – aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 735,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2004 an den Kläger zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle entstandenen und künftig entstehenden Höherstufungsschäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallergebnis vom 11.12.2003 gegen 2 Uhr auf der B 00 zwischen A-Stadt und B-Stadt und der diesbezüglichen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung Versicherungs AG, Kasko-Schaden Nr. ……….resultiert.
4. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund eines von diesem mit einem Fahrzeug des Klägers verursachten Verkehrsunfalls hat.
Der Beklagte transportierte nach seiner Arbeitszeit zusammen mit zwei Arbeitskollegen am 10.12.2003 in einem Fahrzeug des Klägers einen Kühlschrank von ……….zur Filiale des Klägers nach………… Später fuhr er von dort mit diesem Fahrzeug weiter zu sich nach Hause; der Kläger brachte seine Arbeitskollegen mit einem weiteren eigenen Fahrzeug zurück zur Betriebsstätte. Am 11.12.2003, also in der nächsten Nacht, befuhr der Beklagte zur Arbeitsaufnahme mit diesem Fahrzeug des Klägers gegen 2:00 Uhr die ……………kommend in Richtung …….. Auf winterglatter Fahrbahn kam das Fahrzeug ausgangs einer Linkskurve zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab auf das Bankett. Dann überquerte es die Fahrbahn, kam nach links davon ab, prallte frontal gegen einen Baum, drehte sich um die Längsachse und kippte nach rechts um. Bei der Abrechnung des Unfallschadens wurde eine Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 332,00 € berücksichtigt, ferner musste er 378,99 € Abschleppkosten zahlen. Da der Schaden über die Vollkaskoversicherung des Klägers abgewickelt wurde, ist ihm ein Höherstufungsschaden, der voraussichtlich mit 451,70 € zu beziffern[…]