OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 86/19 – Urteil vom 02.04.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.05.2019, Az. 6 O 166/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 Prozent sämtlicher materieller Schäden sowie sämtliche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 30% zu ersetzen, die diesem aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 gegen 10:30 Uhr in der … (Höhe Haus Nr. 31) in …. entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.05.2019, Az. 6 O 166/17, wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30%, die Beklagte 70%. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 30%, im Übrigen behalten die Nebenintervenienten die Kosten auf sich.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger war an dem Unfall als Radfahrer beteiligt, er erlitt schwere Verletzungen mit dauerhaften Folgen.
Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wird gem. § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 60 Prozent sämtlicher materieller und immaterieller Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 gegen 10:30 Uhr in der … Höhe Haus Nr. 31) in … entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 7 StVG, da der Kläger beim Betrieb eines von der Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeugs verletzt worden und die Ersatzpflich[…]