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Corona-Pandemie – Anspruch auf Kinder-Notbetreuung im Hort

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 7/21 – Beschluss vom 27.01.2021

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller, bei denen es sich um die vom Vater getrennt lebende Mutter zweier Kinder im Grundschulalter und ihren mit ihnen zusammen lebenden neuen Lebensgefährten handelt, wenden sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021, mit dem dieses die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Notfallbetreuung in Form der Kindertagesbetreuung in der bisherigen Horteinrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet abgelehnt hat.

Die dagegen fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eilanträge beider Antragsteller bereits unzulässig sind.

1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. folgt dies bereits daraus, dass dieser – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – selbst weder für die Kinder seiner Lebensgefährtin personensorgeberechtigt ist noch auch nur einen Antrag auf Gewährung von Notbetreuung für sie gestellt hat. Der demgegenüber mit der Beschwerde angeführte Umstand, dass der auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. hin ergangene Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2021 – auch – an ihn adressiert war, vermag kein Eilrechtsschutzbedürfnis für den hier allein verfahrensgegenständlichen Anspruch auf einstweilige Gewährung der von der Antragstellerin zu 1. begehrten Notfallbetreuung für deren Kinder zu begründen. Denn der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides wird nicht durch einen Antrag nach § 123 VwGO, sondern nur durch die fristgemäße Einlegung eines Widerspruchs (sowie ggf. eine nachfolgende Klage) verhindert.

2. Aber auch der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen unzulässig. Denn der Anspruch auf Gewährleistung einer Hortbetreuung (Notbetreuung) gem. § 18 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindV steht nicht den Personensorgeberechtigten oder gar Dritten, sondern ausdrücklich den Kindern zu.


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