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Kreditkartenmissbrauch durch unbefugte Dritte – Sorgfaltspflichtverletzung

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AG Hamburg, Az.: 23a C 222/12, Urteil vom 01.03.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.993,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kreditkartenvertrag geltend.

Die Klägerin (die vormals unter … ist Emittentin von Master-Card-Kreditkarten. Sie war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen mit der Beklagten durch einen Kreditkartenvertrag verbunden. In den AGB der Klägerin (Anlage K 1) ist folgender Passus enthalten:

„10. Zahlungsverpflichtungen des Karteninhabers

Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber der …Bank die unwiderrufliche Weisung, die unter Einsatz der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten bei den Akzeptanzstellen und den Kreditinstituten, die MasterCard akzeptieren, zu bezahlen. Der Karteninhaber ist verpflichtet, der …Bank die verauslagten Beträge zu erstatten. Die Umsätze werden von der …Bank innerhalb einer Abrechnungsperiode (Monat) gespeichert und dem Karteninhaber zum Abrechnungstermin in Form einer Monatsabrechnung in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist mit Datum der Monatsrechnung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.“

Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

Am 29.01.2011 um 03.30 Uhr erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Diebstahls ihrer Handtasche sowie einer EC-Karte und einer (hier nicht streitgegenständlichen) Kreditkarte im Lokal „Golden Cut“. Am 09.02.2011 ergänzte sie die Strafanzeige dahingehend, dass auch die streitgegenständliche Kreditkarte gestohlen und mit dieser nicht von ihr autorisierte Umsätze getätigt worden seien (Anlage K 4).

Am 08.02.2011 um 18.40 Uhr ließ die Beklagte ihre Kreditkarte telefonisch sperren.
[…]


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