AG Borken – Az.: 15 C 290/13 – Urteil vom 26.02.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme der Kaufsache 11x Goldbarren 24 Karrat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren Neu Aurum (F Artikel-Nr. XXX) in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Kaufpreises.
Unter dem Pseudonym F1 annoncierte der Beklagte über die Internetplattform F „Goldbarren 24 Karat 1 Grain 999,9 Feingold Gold Barren Neu Aurum Au“ (F Artikel-Nr. XXX; im weiteren Artikel) zu einem Preis von 8,39 EUR zzgl. 1,00 EUR Versandkosten. Die Annonce umfasste 51 Artikel, wovon insgesamt 47 Artikel im Zeitraum vom 03.06.2013 bis zum 10.07.2013 zu entsprechendem Preis veräußert wurden. Die Offerte enthielt dabei einen Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312d Abs.1 BGB sowie einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs.4 Ziff.6 BGB. Der Beklagte handelte als Unternehmer, mit mehr als 3000 Kundenbewertungen und unter Anmeldung als gewerblicher Händler mit eigenem „Shop“ bei F.
Der Kläger bestellte, als Verbraucher, unter dem Pseudonym Q bei dem Beklagten am 18.06.2013 um 22:54 Uhr und um 23:06 Uhr insgesamt 11 der oben bezeichneten Artikel zu einem Verkaufspreis von 8,39 EUR sowie den zweimalig anfallenden Versandkosten zu 1,00 EUR per Sofortkaufoption. Er unterlag dabei dem Irrtum, dass es sich bei dem Artikel nicht um jeweils ein Gramm Gold, sondern um ein Grain (0,06479891 Gramm) Gold handelte.
Die Bezahlung wurde über das Bezahlsystem Q abgewickelt. Eine Versendung der Artikel sollte erst nach Zahlungseingangsbestätigung bei Q vorgenommen werden. Der Beklagte versandte die Ware bereits vor Zahlungseingang. Die 11 Artikel erhielt der Kläger am 21.06.2013.
(Symbolfoto: Djohan Shahrin/Shutterstock.com)Der Kläger erklärte den Widerruf des Kaufvertrages per Benachrichtigung über die Internetplattform F am 18.06.2013 um 23:39 Uhr. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Der Beklagte forderte den Betrag im System Q ab. […]