Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bausparverträge – Verzinsung von Bausparguthaben

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Karlsruhe, Az.: 12 C 222/12, Urteil vom 08.02.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig bis zu einer etwaigen Kündigung des Bausparvertragskonto des Klägers mit der Nr. … der jährlichen Verzinsung das darauf vorhandene jeweilige Bausparguthaben zu Grunde zu legen auch insoweit, als es die vereinbarte Bausparsumme von 15.338,76 € übersteigt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 675 € bis 21.1.2013 (übereinstimmende Teilerledigungserklärung) und auf 525 ab 22.1.2013 festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Verzinsungsansprüche des Klägers aufgrund eines zwischen den Parteien am 16.9.1999 geschlossenen Bausparvertrages.

Als Bausparsumme wurden 30.000 DM (15.338,76 €) vereinbart. Zuteilungsreife zur Erlangung eines zinsgünstigen Bauspardarlehen wurde bei Erreichen eines Sparguthabens von 15.000 DM (7.669,38 €) vereinbart.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Unter § 6 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen Bausparverträge (ABB) Tarif T III heißt es wie folgt:

„(1) Das Bausparguthaben wird mit 4 vom Hundert jährlich verzinst….“

„(3) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Endet die Verzinsung infolge einer Auszahlung gemäß Abs. 2 Satz 2 jedoch im Laufe eines Kalenderjahres, so erfolgt die Zinsgutschrift zu diesem Zeitpunkt.“

In den Folgejahren besparte der Kläger den Vertrag planmäßig, so dass im Jahre 2005 Zuteilungsreife eintrat. Der Kläger rief das Bauspardarlehen nicht ab, sondern führte den Bausparvertrag unverändert fort und besparte den Vertrag weiter bis zum Erreichen der vereinb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv