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Nutzungsentschädigung Ehewohnung bei Trennung der Eheleute

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 WF 238/21 – Beschluss vom 06.10.2021

1.1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.07.2021, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend dem Antragsteller einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB allein für die Zeit der Trennung (hier ab Geltendmachung = 13.05.2019) der Beteiligten bis zum Eintritt ihrer rechtskräftigen Ehescheidung (= 13.03.2020) zugesprochen.

1.

Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 – 20 UF 141/18, NZFam 2019, 211; Neumann in: BeckOK BGB, § 1361b Rn. 14; MüKoBGB/Weber-Monecke, BGB, § 1361b Rn. 22). Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugutekommen soll. Dann aber entspricht es üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein und auf diesem Wege doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 – 20 UF 141/18, NZFam 2019, 211).

Allerdings kann in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommen, sofern der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung der Schwiegereltern investiert hatte. In solchen Fällen kommt zwischen den Schwiegereltern und beiden Ehegatten ein Leihverhältnis über die Ehewohnung zustande, welches den Rechtsgrund für die Investitionen und Arbeitsleistungen darstellte. Da der Rechtsgrund aber nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe, sondern erst bei Beendigung des Leihverhältnisses durch Auszug beider Ehegatten aus der leihweise überlassenen Wohnung entfällt, ist dem weichenden Ehegatten bei einem Verbleib des anderen Ehegatten in der Ehewohnung ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich verwehrt (BGH FamRZ 2015, 833; OLG Rostoc[…]


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