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Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine dauerhafte Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer dem Auftraggeber auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Werkvertrag eine bestimmte Ausführungsart (im Fall: per Injektionsverfahren) vereinbart wurde und der Keller nach Vornahme der Arbeiten trotzdem wieder feucht wird.
Da nicht nur die Ausführungsart der Trockenlegung, sondern auch ein Erfolg (Trockenlegung des Kellers) vom Werkunternehmer geschuldet war, haftet dieser gegenüber dem Auftraggeber auf Nacherfüllung bzw. Schadensersatz (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 12 U 133/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AMTSGERICHT DUISBURG Az.: 49 C 3512/01 Urteil vom 05.01.2001 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a Abs. 2 ZPO am 5. November 2001 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. […]