Haftung bei Filesharing: Eine Schlüsselfrage der digitalen Welt
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Frankfurt verhandelt wurde, ging es um die Verjährung von Ansprüchen im Bereich des Filesharings. Der Kern des Problems lag in der Frage der Haftung bei Verletzung von Urheberrechten durch das Teilen einer digitalen Kopie eines Computerspiels. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die beklagte Partei zu 1) die Aufsichtspflicht gegenüber der beklagten Partei zu 2) verletzt habe und daher gemeinsam mit der beklagten Partei zu 2) haftbar sei.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 2874/19 (88) >>>
Berechnung des Schadenersatzes und Abmahnkosten
Die Klägerin argumentierte mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Computerspiels und der fiktiven Lizenzgebühr, um ihren Schadenersatzanspruch zu berechnen. Die Lizenzanalogie, die zur Berechnung des Schadenersatzes herangezogen wurde, wurde als gültige Methode für die richterliche Schadensschätzung betrachtet. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass bei der Nutzung von Internet-Tauschbörsen nicht nur eine Einzelkopie vom Nutzer erlangt wird, sondern auch eine Vielzahl von Nutzern Zugang zum Werk erhält.
Bedeutung der Aufsichtspflicht und gemeinsame Haftung
Die Klägerin war der Ansicht, dass die beklagte Partei zu 1) die Aufsichtspflicht gegenüber der beklagten Partei zu 2) verletzt habe und daher gemeinsam mit der beklagten Partei zu 2) haftbar sei. Dieser Standpunkt wurde von dem Gericht aufgegriffen, was zu einer Verurteilung führte.
Erstattung von Abmahnkosten
Zusätzlich zur Frage der Haftung wurde auch die Erstattung der Abmahnkosten diskutiert. Die Klägerin konnte die Erstattung von Abmahnkosten verlangen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Abmahnung stellte sich als notwendiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts dar und die damit verbundenen Kosten waren auf die Rechtsverletzung des Beklagten zu 2) zurückzuführen.
Dieser Fall unterstreicht die Komplexität der Rechtsfragen, die sich aus dem Filesharing ergeben, und betont die Notwendigkeit, sich bei Bedarf an einen Experten für Internetrecht zu wenden. […]
Das vorliegende Urteil
AG Frankfurt – Az.: 32 C 2874/19 (88) – Urteil vom 17.11.2020
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.124,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem[…]