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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfang eines verkehrsunfallbedingten Schadensersatzes; Erstattung von Frustrationsschaden

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AG Fürth (Odenwald) – Entscheidungsdatum:   20.01.2021 – Aktenzeichen:   1 C 372/20
Leitsatz
1. Die für einen Tauchkurs, der aufgrund verkehrsunfallbedingter Verletzungen nicht wahrgenommen werden kann, bereits verauslagten Kosten sind als Frustrationsschaden nicht erstattungsfähig. (Rn.13)

2. Die in einer Not- bzw. Eilsituation erwachsenen Mietwagenkosten können auch bei einer Überschreitung des Normaltarifs um 40% erstattungsfähig sein. (Rn.21)

3. Darauf, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattersatzwagen oder ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat, kommt es für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht an, da Maßstab für den ersatzfähigen Schaden nicht die Kostenkalkulation des Mietwagenunternehmens, sondern der Marktpreis ist. (Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der xxx GmbH über einen Restbetrag aus einer Mietwagenrechnung vom 21.10.2019 mit der Re.-Nr. xxx in Höhe von 250,07 € freizustellen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.087,32 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom Samstag, dem 28.09.2019 gegen 13:30 Uhr an der Kreuzung der xx mit der xx. Die Klägerin war die Fahrerin eines Nissan Qashqai, die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkw. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall ist unstreitig.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt mit ihrem dreizehnjährigen Sohn xx auf dem Weg in den Urlaub nach Kroatien. Sie führte die Ausrüstung für die dort geplanten und bereits gebuchten Tauchgänge im Fahrzeug mit sich. Die Kosten dieser Tauchgänge in Höhe von 748,00 Euro hatte die Klägerin bereits am 20.09.2019 bezahlt. Davon entfielen 420,00 Euro auf acht Tauchgänge zuzüglich Leihgebühren für einen Teil der Ausrüstung des Sohnes und 328,00 Euro auf acht Tauchgänge der der Klägerin selbst. Auf die Rechnungen des Tauchservices xxx vom 15.09.2019 (Bl. 4 f. d. A.) wird Bezug genommen. Durch den Unfall erlitt der Sohn eine Gehirne[…]


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