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Krankengeldanspruch – fehlende Feststellbarkeit von Arbeitsunfähigkeit – Beweislast

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 1 KR 143/14 – Urteil vom 30.05.2018

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 02.12.2011 hinaus Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (KrG) hat.

Der 1957 geborene Kläger (nach eigenen Angaben geschieden seit 2005/2006) war zuletzt – nach vorheriger Arbeitslosigkeit – erneut seit Juli 2011 als Arbeitnehmer im Bereich Lagerarbeit/Materialwirtschaft gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und bei der Beklagten mit Anspruch auf KrG pflichtversichert. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis (zunächst mündlich am 17.09.2011 und nachfolgend schriftlich am 19.09.2011) mit Wirkung zum 04.10.2011.

Der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin I. stellte am 19.09.2011 Arbeitsunfähigkeit fest (Diagnose: ICD-10-GM-2011 F 32.9 = Depressive Episode, nicht näher bezeichnet). Daraufhin leistete die Beklagte KrG beginnend ab 05.10.2011.

Die Beklagte holte eine Auskunft des Arztes I. vom 13.10.2011 ein. Dieser gab an, dass der Kläger konservativ mit einem Antidepressivum behandelt werde. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei „derzeit nicht“ absehbar. Die Frage, ob es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit andere Probleme gebe, beantworte er mit „ja“ und führte dazu Folgendes an: Verlust der Arbeit, Scheidung. Ferner bemerkte der behandelnde Arzt, dass aufgrund der derzeit schweren depressiven Episode keine Tätigkeiten möglich seien.

Nachfolgend erstattete sodann der MDK Niedersachsen ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 23.11.2011 (Gutachterin: Fachärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin J.). Darin ist ausgeführt, dass es im Rahmen der hausärztlichen Behandlung – Gespräche bei Bedarf sowie Johanniskraut 900 mg täglich seit Ende September – zu einer deutlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen sei. Der Kläger habe inzwischen ein völlig normales Aktivitätsniveau. Hinweise auf eine aktuell vorliegende, erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründende Depression fänden sich nicht. Am 12.12.2011 solle ein Termin bei einer Psychotherapeutin stattfinden. Falls hier Therapiebedarf festgestellt werde, könne diese Therapie berufsbegleitend erfolgen. Ausgehend von der Diagnose „leichte reaktive depressive Reaktion nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, inzwischen deutlich gebessert“ und des erhobenen B[…]


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