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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzbedürfnis für Räumungs- und Herausgabeklage bei ausgezogenem Mieter

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 10 C 137/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Vorderhaus des Hausgrundstücks W Straße 3 in Berlin im 5. Obergeschoss rechts, gelegene Wohnung Nr. 15, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, 2 Bädern, Abstellkammer, Balkon nebst dazugehörigem Kellerraum sowie den links gelegenen Raum Nr. 16 nebst dazugehörigem Kellerraum zu räumen und besenrein geräumt an die Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger für den Monat September 2015 eine Nutzungsentschädigung von 1.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2015 sowie für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 in Höhe von 5.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2015, 5. November 2015, 4. Dezember 2015 und 7. Januar 2016 sowie ab Februar 2016 jeweils bis zum 3. Werktags eines jeden Monats im Voraus jeweils 1.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) zu ¾ und die Beklagten zu 3) und 4) zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Beklagten jeweils selbst als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 2. nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 1. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 6.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer in der W Straße 3 in Berlin, Vorderhaus, 5. Obergeschoss rechts gelegenen 4-Zimmer-Wohnung, Teileigentumseinheit (15) sowie des im gleichen Stockwerk links gelegenen Raum (Teileigentumseinheit 16).

Die Beklagten zu 1) und 2) bewohnten seit dem 1. Februar 2008 beide Räumlichkeiten. Die Beklagte zu 1) ist zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen. Zwischenzeitlich sind in die Wohnung die Beklagten zu 3) und 4) nebst ihren minderjährigen Kindern eingezogen. Die Beklagten zu 1) und 2) leisteten in der Vergangenheit monatliche Zahlungen von 1.300,00 […]


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