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Umwandlung Gruppenversicherungsvertrag in prämienfreie Versicherung

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Wiederherstellung
OLG Dresden – Az.: 4 U 402/20 – Beschluss vom 01.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.6.2020 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Fortbestehens des vormals bei der Beklagten geführten Altersrentenversicherungsvertrages. Der für den Kläger bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag ist nach dem Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin, der V…… GmbH, aufgrund der von ihr mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärten Änderungsmitteilung gemäß § 165 VVG in eine prämienfreie Versicherung wirksam umgewandelt worden. Die Beklagte hat daher zu Recht eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 24.04.2018 abgelehnt.

Nach der Regelung in § 8 Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen des zwischen der V…… GmbH als Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages wird bei einem Ausscheiden der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles und Abmeldung durch die Versicherungsnehmerin die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt. Nach § 8 Ziff. 1.2 kann die Versicherungsnehmerin bei der Abmeldung ferner bestimmen, dass sie der versicherten Person die Rechtsstellung als Versicherungsnehmerin überlässt. Diese kann dann den Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Abmeldung nach einem für Fortsetzungsversicherungen vorgesehenen Tarif fortsetzen.

Die V…… GmbH hat den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2013 abgemeldet und hierdurch zugleich die Versicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 21.03.2013 ist entgegen der Ansicht der Berufung als Umw[…]


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