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Verkehrsunfall: Ersparnis von Eigenaufwendungen bei Mietwagenanmietung

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LG Braunschweig, Az.: 9 S 166/11, Urteil vom 10.04.2013

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 01.03.2011 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 533,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz hat die Beklagte 60 % und der Kläger 40 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 900 €.
Gründe
I.

Der Kläger, der eine gewerbliche Autovermietung betreibt, macht Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als KfZ-Haftpflichtversicherung geltend.

Am 05.11.2009 ereignete sich in … gegen 17.30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Marke Mazda des Geschädigten … beschädigt wurde. Der Unfall wurde von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet.

Symbolfoto: mangostock/Bigstock

Am 06.11.2009 unterzeichnete die Ehefrau des Geschädigten, …, bei dem Kläger gegen 11.30 Uhr einen Kfz-Mietvertrag für einen Peugeot 207. In dem Mietvertrag wurde der Gesamtpreis für 16 Tage Anmietung mit 1.594,20 EUR inkl. Mehrwertsteuer angegeben, wobei 51,72 EUR (ohne MwSt.) für das Zubringen/Abholen anfielen (Anlage K 1). Als Mieter war der Geschädigte angegeben. Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wurden an den Kläger erfüllungshalber abgetreten.

Unter der Überschrift „Ich als Mieter 2 (Name und Adresse)“ war der Name … angegeben sowie ihre Anschrift.

Mit Rechnung vom 24.11.2009 rechnete der Kläger die im Mietvertrag vereinbarten Kosten ab (Anlage K 3). Seiner Berechnung legt er die Schwacke-Liste 2003 zu Grunde und nimmt Bezug auf das Urteil der Kammer vom 08.09.2010 (9 S 42/10, Anlage K6):

Auf die Rechnung bezahlte die Beklagte 723,52 EUR.

Mit Schreiben vom 25.01.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Za[…]


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