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Ermittlung Höhe Pflichtteilsanspruch bei testamentarisch angeordneten Vermächtnissen

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 107/20 – Beschluss vom 03.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.12.2019, Az. 3 O 400/18, wird zurückgewiesen.

2. Aufgrund der mit – als erteilt geltender – Zustimmung der Beklagten erfolgten teilweisen Klagerücknahme ist das unter Ziff. 1 genannte Urteil in Höhe eines Teilbetrages von 4.500 € nebst anteiliger Zinsen seit dem 24.10.2018 wirkungslos geworden.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 162.929,61 € festgesetzt.
Gründe
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ein in § 7 der testamentarischen Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beklagten und deren Ehemann, Herrn …[A], im Wege des Vorvermächtnisses eingeräumtes lebenslanges Wohnungsrecht bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Pflichtteils (§§ 2303, 2306 BGB) in Abzug zu bringen ist oder nicht.

Hinsichtlich der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19.12.2019 Bezug genommen.

Durch diese Entscheidung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 162.929,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 125.000,00 € seit dem 03.10.2018 und aus 37.929,61 € seit dem 24.10.2018 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 19.12.2019 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 20.05.2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass der Berufung allenfalls in Höhe eines Teilbetrages von 4.500 € Erfolgsaussichten beizumessen seien und im Falle einer Klagerücknahme in Höhe dieses Teilbetrages ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 0[…]


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